| Diese
Reisebedingungen, die bei der Buchung von Ihnen anerkannt
werden, sind auf der Grundlage der Empfehlung des Gesamtreisepreises
(Deutscher Reisebüro-Verband) gem. § 38 Abs.
2 Nr. 3 GWB erstellt worden. Diese Reisebedingungen und
Hinweise regeln die Rechtsbeziehung zwischen Ihnen und
uns. Sie gelten ergänzend zu den §§ 651a
ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
1. Abschluß des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bieten Sie uns den Abschluß eines
Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich,
mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden.
Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in
der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für
deren Vertragserfüllung bzw. Verpflichtung der Anmelder
wie für seine eigene Verpflichtungen einsteht, sofern
er eine dementsprechende gesonderte Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter
zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt
der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters
vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden
ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist
dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
2. Zahlung
a. Mit Vertragsabschluß wird eine Anzahlung von
25 % des Reisepreises pro Person gefordert.
b. Die Restzahlung wird fällig, wie im Einzelfall
vereinbart oder der Restbetrag ist fällig 4 Wochen
vor Reisebeginn. Bei kurzfristigen Reiseanmeldungen ab
4 Wochen vor Reisebeginn ist der Gesamtpreis sofort zu
zahlen
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich
aus unserem Prospekt oder aus einem separat ausgearbeiteten
Angebot, d.h. der hierin aufgeführten Leistungsbeschreibungen
sowie auf die hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen
verändern, bedürfen einer ausdrücklichen
Bestätigung.
4. Rücktritt durch
den Kunden, Umbuchung und Ersatzpersonen
a. Rücktritt
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang
der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.
Den Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich
zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt
er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter
Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und
für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung
des Ersatzes sind
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich
mögliche anderwertige Verwendungen der Reiseleistungen
zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen
Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden
Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
Flugpauschalreisen, Gruppenreisen
und Flüge
Bis 31 Tage vor Reiseantritt 25 %
Ab 30. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
Ab 14. bis 08. Tag vor Reiseantritt 80 %
Ab 07. Tag vor Reiseantritt 100 %
Nichtantritt 100%
Für Mietwagen und Motorhomes und Greenfee gelten
besondere Rücktrittskosten. Sie werden auf Anfrage
mitgeteilt.
b. Umbuchungen
Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise
für einen Termin der innerhalb des zeitlichen
Geltungs-bereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, auch
des Reiseantritts oder der Unterkunft oder der Beförderungsart
vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveran-stalter
bei Einhaltung der nachstehend genannten Frist ein
Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben.
Für Flugpauschalreisen mit Bedarfsluftverkehrsgesellschaften
(Charter) und
bei Linienflügen bis 22 Tage vor Reiseantritt 4
%.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf dieser
Frist erfolgen, können sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag
zu Bedingungen gemäß Ziffer 4.a. und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchge-führt werden. Dies gilt nicht
bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige
Kosten verursachen.
c. Ersatzperson
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung
der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch
entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten
des Kunden. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in
der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte
den besonderen Reise-erfordernissen nicht genügt
oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegen-stehen.
Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter
vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten
verlangen.
5. Rücktritt und Kündigung
durch den Reiseveranstalter
Wir können in folgenden Fällen vor Antritt
der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach
Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a. bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausge-schriebenen oder behördlich
festgelegten Mindestteilnehmerzahl - Hinweise im Prospekt
- für eine Reise. In diesem Fall erhalten Sie den
eingezahlten Reisepreis ohne Abzug unverzüglich
erstattet.
b. bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung
aller Möglichkeiten für uns unzumutbar ist,
weil das Buchungsaufkommen für die von Ihnen gebuchte
Reise so gering ist, dass die uns im Falle einer Durchführung
entstehenden Kosten eine Über-schreitung der wirtschaftlichen
Opfergrenze bedeuten würde. Ein Reise-
rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch
nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht
zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn
er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände
nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares
Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem
Grunde abgesagt, so erhalten Sie selbstverständlich
den gesamten eingezahlten Reisebetrag zurück. Zusätzlich
wird dem Kunden sein Buchungsaufwand pauschal erstattet,
sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters
keinen Gebrauch macht. Sollte bereits zu einem früheren
Termin feststehen, dass die Mindest-teilnehmerzahl nicht
erreicht werden kann, werden wir Sie davon unterrichten.
6. Beschränkung der Haftung
Unsere vertragliche Haftung ist auf den dreifachen Reispreis
beschränkt.
a. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder
b. soweit wir für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwort-lich ist.
Wir haften nicht für Leistungsstörungen im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen etc.) und die wir als Fremdleistung
gekenn-zeichnet haben. Ein Anspruch auf Schadensersatz
gegen uns ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit
auf Grund gesetzlicher Vorschriften auf die von einem
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden
sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt
ist. Soweit wir vertraglicher Luftfrachtführer sind,
regelt sich die Haftung nach den einschlägigen Bestimmungen
des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen
Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara, Montrealer
Vereinbarung u.a.. Das Warschauer Abkommen beschränkt
in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für
Tod und Körperverletzung sowie für Verluste
und Beschädigung von Gepäck.
7. Mitwirkungspflicht
Jeder Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine
Beanstandung unverzüglich der örtlichen Reiseleitung
zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für
Abhilfe zu sorgen. Kommen sie schuldhaft diesen Verpflichtungen
nicht nach, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht
ein.
8. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reise haben Sie innerhalb eines Monats
nach vertraglich vorgesehender Beendigung der Reise bei
uns geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können
Sie nur Ansprüche geltend machen, wenn sie ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert waren.
Ansprüche des Reisenden verjähren in 6 Monaten.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise
dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche
Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung
bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter
die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche
auf Schadensersatz wegen Körperverletzung oder Tötung
des Reisenden verjähren
3 Jahre nach Beendigung der Reise.
9. Paß-, Visa-,
Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Sofern es dem Reiseveranstalter möglich ist, wird
er den Kunden über wichtige Änderungen der
in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen
Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.
Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die
rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa
durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der
Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt
hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung
zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für
die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften
selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
10. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen
Sitz verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen Reisende
ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei
denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder
Personen die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
haben oder gegen Personen, die nach Abschluß des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters
maßgebend.
Veranstalter:
Wie gebucht bzw.
Deutscher Zentralverbund
Golf-Reisen GmbH
Auf den Goldäckern 12
59192 Bergkamen
Tel. +49 (0) 2306 / 940 44 40
Fax +49 (0) 2306 / 25 93 31
Dortmund, HRB 6146
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